Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 331

§ 331 – Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 65 Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 1, § 168 Absatz 1 Satz 3 oder § 236 Absatz 4 ein Erst- oder Rückversicherungsgeschäft oder einen Pensionsfonds betreibt oder einen dort genannten Geschäftsbetrieb aufnimmt oder normal normal entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 5, Absatz 3 oder Absatz 4 eine dort genannte Geschäftstätigkeit aufnimmt, erweitert oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt. normal normal normal arabic (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt, normal normal entgegen a) § 128 Absatz 5 oder normal normal b) § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 161 Absatz 1 oder § 162, normal normal normal alpha eine dort genannte Bestätigung nicht richtig abgibt oder normal normal entgegen § 311 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. normal normal normal arabic (2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, eine in § 332 Absatz 4a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder normal normal eine in § 332 Absatz 4a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. normal normal normal arabic (2b) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder normal normal eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. normal normal normal arabic (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Kurz erklärt

  • Wer ohne Erlaubnis bestimmte Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte betreibt, kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Wer gegen vollziehbare Anordnungen oder bestimmte Vorschriften verstößt, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Mitglieder von Prüfungsausschüssen oder Aufsichtsräten von Versicherungsvereinen, die unrechtmäßige Handlungen begehen und dafür Vorteile erhalten, können mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Bei fahrlässigem Handeln können die Strafen für die genannten Verstöße geringer ausfallen.
  • Die Strafen variieren je nach Schwere des Verstoßes und ob es sich um vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln handelt.